Allgemeines zu Schutzgebieten

Schutzgebieten und Schutzobjekten werden auf naturschutzrechtlicher Grundlage - je nach Schutzstatus vom Bund, vom Land Niedersachsen oder von den Landkreisen ausgewiesen. Die Ausweisung ist ein zentraler Bestandteil der Naturschutzarbeit zur Erhaltung der biologischen Vielfalt. Ohne die Erklärung zum Schutzgebiet und darauf folgenden Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen wären zahlreiche wertvolle Gebiete mit ihren Biotopen und Lebensgemeinschaften wild lebender Tier- und Pflanzenarten nicht mehr oder nicht mehr in dieser Form erhalten. Je nach Art des zu schützenden Gebietes und der angestrebten Schutzziele sehen das Niedersächsische und das Bundesnaturschutzgesetz spezielle Schutzgebietskategorien vor, wie insbesondere Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark sowie Naturdenkmal und Geschützter Landschaftsbestandteil.

Schutzgebiete im Naturpark Solling-Vogler

Der Naturpark Solling-Vogler liegt in zwei Landschaftsschutzgebieten (LSG) in denen jeweils über zwanzig Naturschutzgebiete liegen. Zahlreiche Naturdenkmale, von die Landschaft prägenden knorrigen alten Einzelbäumen über steile Felshänge bis zu ehemals als Braunkohletagebau genutzte künstlich entstandene Seen prägen die Landschaft des Naturpark Solling-Voglers.

Die Anzahl der Naturschutzgebiete (NSG) im Naturpark Solling-Vogler hat sich in den letzten Jahren stetig erhöht. Die neuen Naturschutzgebiete wurden überwiegend ausgewiesen, um einen hoheitlichen Schutz für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Flora-Fauna-Habitat, FFH-Gebiete) und für Europäische Vogelschutzgebiete als Bestandteile des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" zu erreichen. So sind im Naturpark Solling-Vogler über 1300 ha als Naturschutzgebiet ausgewiesen (Stand: 02.12.2014).

Naturschutzgebiete

Wortlaut des § 24 Niedersächsisches Naturschutzgesetz in der Fassung vom 11.04.1994:
(1) Gebiete, in denen Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes bedürfen,
weil sie
1. schutzbedürftigen Arten oder Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen oder wildlebender Tiere eine Lebensstätte bieten oder künftig bieten sollen,
2. für Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde von Bedeutung sind oder
3. sich durch Seltenheit, besondere Eigenart oder Vielfalt oder hervorragende Schönheit auszeichnen, kann die Naturschutzbehörde durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären.

(2) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern. Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden. Soweit der Schutzzweck es erfordert oder erlaubt, kann die Verordnung Abweichungen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(3) Die Verordnung kann bestimmte Handlungen innerhalb des Naturschutzgebietes untersagen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können. Dies gilt auch für Handlungen außerhalb des Naturschutzgebietes, die in das Gebiet hineinwirken können.

Mehr Infos unter www.umwelt.niedersachsen.de

Naturdenkmale im Naturpark Solling-Vogler

Skurrile Felsformationen, dunkle Höhlen, beeindruckende Baumreihen und Alleen, idyllisch anmutende Teiche oder imposante Einzelbäume - die Naturdenkmale im Naturpark Solling- Vogler weisen eine faszinierende Vielfalt auf. Entweder wegen ihrer Bedeutung für Wissenschaft, Natur- oder Heimatkunde oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit können einzelne Naturschöpfungen als Naturdenkmal ausgewiesen werden. Sie sind nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz streng geschützte Objekte der Natur. Ein Naturdenkmal tritt entweder in Gestalt eines Einzelobjektes auf (zum Beispiel ein Baum) oder ist von geringer Flächengröße und als solches klar von seiner Umgebung abgegrenzt (zum Beispiel ein Teich). Es handelt sich dabei häufig um flächenhafte Objekte, zum Beispiel dem Bergsee bei Delliehausen oder linienhafte Elemente, wie die Schnatbuchen oberhalb von Lüchtringen, um Einzelbäume, wie der Brokmannesche bei Halle/Bodenwerder, um Höhlen wie der Bärenhöhle bei Eschershausen sowie historisch bedeutsame Elemente wie die Wilhelm-Raabe-Klippen bei Lüerdissen/Eschershausen. Sie alle bedürfen eines besonderen Schutzes. Durch die Unterschutzstellung sollen die Naturdenkmale langfristig gesichert und vor nachteiligen Veränderungen geschützt werden. Ähnlich wie bei den streng geschützten Naturschutzgebieten unterliegen daher auch die Naturdenkmale einem absoluten Veränderungsverbot. Im Naturpark Solling-Vogler sind Hunderte von Landschaftsteilen und -bestandteilen als Naturdenkmale ausgewiesen und warten nur darauf, von Ihnen entdeckt zu werden. Weitere Informationen unter www.landkreis-holzminden.de und www.landkreis-northeim.de.